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Dienstleistungen A-Z

Eine geordnete und verantwortungsbewusste Abfallwirtschaft ist nicht nur für den Schutz der Gesundheit und der Umwelt, sondern auch für einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen von großer Bedeutung. Dies gilt ganz besonders für das dicht besiedelte und hochindustrialisierte Deutschland. Es gilt die Reihenfolge:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung, einschließlich thermische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

Die Abfallentsorgung ist in Bayern eine eigenverantwortlich wahrzunehmende Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte, die sich dazu zu Zweckverbänden zusammenschließen können. Diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen für die Bürger und die Gewerbetreibenden Entsorgungssicherheit gewährleisten und nehmen damit eine wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr.

Weitere Informationen zur Entsorgung Ihrer Abfälle (Sammlung, Wertstoffhöfe, Gebühren etc.) erhalten Sie vom Landratsamt oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Ansprechpartner

Die Abwasserentsorgung ist nach dem Bayerischen Wassergesetz eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Städte und wird von ihnen im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen. Die Gemeinden und Städte (ggf. kommunale Abwasserzweckverbände) bauen und betreiben dazu Kanalnetze (zur Abwassersammlung und -ableitung) und Kläranlagen (zur Abwasserbehandlung).

Abwasser darf nur dann in Gewässer eingeleitet werden, wenn seine Beschaffenheit bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die bundeseinheitlich im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt und in der Abwasserverordnung konkretisiert sind.

Damit die Gemeinden und Städte das Abwasser erfassen und die Anforderungen einhalten können, regeln sie den Umgriff des zu kanalisierenden Gemeindegebiets sowie die Anforderungen an die Art und Beschaffenheit des von den Haushalten und den Gewerbebetrieben in die Kanalisation einzuleitenden Abwassers durch die gemeindliche Entwässerungssatzung. In der Beitrags- und Gebührensatzung wird die Finanzierung der Abwasseranlagen über (einmalige) Beiträge und (laufende) Gebühren geregelt. In denjenigen Bereichen des Gemeindegebiets, in denen keine öffentliche Abwasserkanalisation errichtet wird, ist die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung Aufgabe der Grundstückseigentümer und erfolgt meist über Kleinkläranlagen.

Haben Sie Fragen zur Abwasserbeseitigung (Kanalanschlussmöglichkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang, Höhe der Beiträge und Gebühren, Abwasserreinigung, Ablaufwerte der Kläranlage etc.), so schauen Sie sich am besten zunächst einmal auf der Webseite des Abwasserweckverbandes um.

Ansprechpartner

Melden Sie sich in unserem Bürgerbüro, wenn Sie zugezogen sind oder es Änderungen bei Haupt- und Nebenwohnsitzen gibt.

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Das Anmeldeformular finden Sie unter Bürgerservice -> Formulare

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Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Den Bauantrag reichen Sie bitte digital oder in Papierform beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt ein.

Achtung: Seit 01.01.2025 sind Bauanträge beim Landratsamt zu stellen – nicht mehr bei der Gemeinde!

Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht.

Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben

Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.

Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung

Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.

 

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Zur Erschließung gehören der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung), aber auch die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks.

Zur Abgrenzung zu anderen Bedeutungen des Ausdrucks spricht man auch von Baulanderschließung. Die Erschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht im Regelfall nicht.

Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks muss die Erschließung gesichert sein. Die Erschließung ist in diesem Sinne gesichert, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Gebrauchsnahme oder der Fertigstellung des Bauwerks gerechnet werden kann.

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Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die Bodennutzung und die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde planerisch zu steuern und sinnvoll zu gestalten. Sie soll die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten.

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Werden gemeindliche Liegenschaften ertüchtigt, um- oder gar neu gebaut, liegt die Vorbereitung und Überwachung des Projektes beim Technischen Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreuen das Projekt von Beginn bis Ende, sind mit auf den Baustellen vor Ort, entscheiden, nehmen Bauleistungen ab und kümmern sich auch um etwaige Regressfälle.

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Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

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Freitag

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Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 

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